Leitfaden zur Herstellung von Waldwegen und deren Förderung
1.) Förderung von Wegebaumaßnahmen
Auf der Grundlage der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ sowie der jeweiligen Verordnungen der Länder werden Neubau und Befestigung von Waldwegen gefördert.
Die Förderung von Wegebaumaßnahmen dient der Schutz-, Erholungs- und Nutzungsfunktion des Waldes sowie der Verbesserung der Produktions-, Arbeits- und Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft.
Zuwendungsempfänger können private Waldbesitzer, Körperschaften des öffentlichen Rechtes und forstwirtschaftliche Vereinigungen i. S. des BWaldG sein.
Je nach Bundesland und Gesetzeslage sind für die Förderung von Wegebaumaßnahmen unterschiedliche Voraussetzungen zu erfüllen. So muss im Bundesland Brandenburg, der für die Förderung vorgesehene Weg in einem überregionalen Waldbrandvorsorgeplan eingetragen sein. Die Pläne sind bei den zuständigen Revierleitern bzw. Oberförstereien der zuständigen Landesforstämter einsehbar.
Die für das entsprechende Bundesland festgelegten Voraussetzungen können bei der Förderstelle erfragt werden oder aber Ihnen von uns zugesandt werden.
Im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel der Länder beträgt der Zuschuss im Allgemeinen 80 % der Herstellkosten. Abweichende Regelungen hiervon sind ebenfalls bei den Förderstellen zu erfragen.
In Brandenburg sind derzeit 100 % der Kosten für die Instandsetzung von Waldwegen bis max. 18 €/lfdm für Privatwaldbesitzer und forstwirtschaftliche Vereinigungen förderfähig. Kommunen und Gemeinden können bei Vorlage der Förderfähigkeit bis zu 80 % der Kosten erstattet bekommen.
Dem Förderantrag sind neben den Auszügen der Eigentumsverhältnisse, Vorlage der Vorfinanzierbarkeit, Lageplänen mit Bezeichnung der Wegebaumaßnahme auch Preisangebote von erfahrenen Wegebaufirmen beizufügen.
In Abhängigkeit vom finanziellen Umfang der Wegebaumaßnahme werden unterschiedliche Ausschreibungsverfahren notwendig. Im Allgemeinen ist bei einer Maßnahme bis 20.000 € eine freihändige Vergabe in Abstimmung mit dem jeweiligen Ministerium für Forstwirtschaft durch den Antragsteller zulässig.
Bei Bauvorhaben zwischen 20 – 50 T€ sind 3 Angebote von zugelassenen Baufirmen notwendig. Bei umfangreichen Instandsetzungsmaßnahmen > 50.000 € ist die Förderung durch Zuschüsse an öffentliche Ausschreibungen gebunden.
2.) Aufbau und Gestaltung der Waldwege
Wird für eine beantragte Wegebaumaßnahme ein positiver Förderbescheid erteilt, hat die Ausführung der Arbeiten unter Einhaltung strenger gesetzlicher Regelungen zu erfolgen.
Demzufolge sind Waldwege grundsätzlich für die Benutzung von LKW-Verkehr > 40 t auszubauen.
Hierzu ist zunächst der gesamt Oberboden aufzunehmen und zu entfernen.
Der Untergrund ist mit schwerer Verdichtungstechnik (mindesten 13 t Erdbauwalze) zu verdichten. Ratsam ist der zusätzliche Einsatz von Verdichterplatten. Die ausschließliche Verwendung von Verdichterplatten oder kleineren Walzen führt zu ungenügender Verdichtung des Untergrundes und führt zu Spurrillen bei starker Belastung (Holzabfuhr).
Das Planum ist mit einer maximalen Abweichung von +- 3cm auf 4 m und einer Querneigung von mind. 2,5 % herzustellen. In den Randbereichen sind stärkere Gefälle für die Ableitung des Oberflächenwassers auszubilden.
Als Tragschichtmaterial sind Recyclingstoffe aus Beton sowie Mineralstoffe aus Naturstein zugelassen, die den Anforderungen der LänderArbeitsGemeinschaftAbfall (LAGA) entsprechen. Diese ordnet die chemische Belastung der Baustoffe den Kategorien Z0-Z5 zu.
In Naturschutz-, FFH- sowie Wasserschutz-und Hochwassergebieten ist die Verwendung von Material ausschließlich aus Naturstein (Z0) zugelassen.
In sonstigen Gebieten mit einem Grundwasserstand > 1 m kann Material der Zuordnungsklasse Z 1.1 verwendet werden.
Eine Verwendung von Recyclingmaterial aus Ziegel ist aufgrund der enthaltenen Zemente, Mörtel und Kunstoffe daher i.d.R. auszuschließen.
Die Verwendung von Material unter Nichteinhaltung oben genannter Grenzwerte verstößt gegen geltendes Recht und stellt ein Vergehen i. S. des Strafgesetzbuches dar!
In jedem Fall ist dem Förderantrag eine, von einem zugelassenen Prüflabor durchgeführte Eignungsprüfung, beizufügen.
Das Material ist in einer Stärke von mindestens 20 cm einzubauen und mit bereits erwähnter Verdichtungstechnik zu verdichten.
In Bereichen nicht standfester Untergrundverhältnisse (Moor, Torf…) ist zusätzlich grobes Material wie Steine, Bruch etc. einzubauen.
Deckschichten haben ebenfalls den chemischen Anforderungen zu entsprechen und werden i.d.R. aus feinerem Material (0/32mm, 0/16mm) hergestellt.
Nach den Verdichtungsarbeiten ist eine Tragfähigkeit von mindestens 100 MN/m² auf der Deckschicht nachzuweisen.
Das Profil sollte beidseitig mit mind. 5% geneigt sein und dem umliegenden Bereich höhenmäßig angepasst sein.
In Einschnittbereichen sind Mulden anzuordnen, die das Oberflächenwasser auffangen und gegebenenfalls einem Vorfluter zuführen.
Die Bankette erhalten eine Mindestbreite von 0,50.
3.) Schlussbetrachtung
Die Waldeigentümer sind verpflichtet, Ihre Zuwegungen und Straßen in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Darüber hinaus sind die zuständigen Stellen der Forstwirtschaft berechtigt, Wegebaumaßnahmen anzuordnen. Daher sollten Eigentümer forstwirtschaftlicher Flächen, insbesondere aufgrund der derzeitigen Zuwendungsmöglichkeiten, den Aus- bzw. Neubau von Waldwegen anstreben.
Einwände gegen eine solche mögliche Maßnahme, wie die mit der Verbesserung der Waldwege einhergehende Zunahme von Besucherverkehr (PKW, Fahrräder, Wanderer), kann durch sinnvolle Maßnahmen hinreichend eingeschränkt werden. Diese Maßnahmen (Schranken, Beschilderung, Erdwälle) unterliegen i. Ü. ebenfalls den Förderrichtlinien.
Bei Fragen zur Finanzierung und weiteren Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.